Mit seinem Urteil vom 30.7.2024 hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zur Wahlrechtsreform getroffen, die so auch bereits vor dem „Leakerwartbar war. Während es die neu eingeführte Zweitstimmendeckung für mit dem GG vereinbar hielt, rügte es den ersatzlosen Wegfall der Grundmandatsklausel.

Die Diskussion um das Wahlrecht wird somit weitergehen, weil es erneut nicht gelungen ist, ein in Gänze verfassungskonformes Wahlrecht zu beschließen. Zeit für eine Antwort auf die Frage: Was ist jetzt zu tun? Das übernehme ich gerne.

Das angebliche Grundproblem: Der „aufgeblähte“ Bundestag

Der Anwuchs von Ausgleichs- und Überhangmandaten in der jüngeren Vergangenheit zeigt deutlich, wie reformbedürftig das deutsche Wahlrecht ist. Zum Vergleich: Waren es bei der Bundestagswahl 2005 noch 16 solcher Zusatzmandate für Personen, die faktisch nie gewählt wurden, wuchs diese Zahl 2021 auf 138 an. Die oftmals angeführte „Größe des Bundestages“ ist aber nur ein quantitatives Problem. Entscheidender ist, dass das deutsche Wahlrecht nicht mehr ohne erhebliche Nachberechnungs- und Verteilungsverfahren auskam, die vom Wahlvolk nicht nachzuvollziehen waren. 

Der Ansatz der Ampel war nun, nicht mehr zusätzliche Mandate zu verteilen, sondern den anderen Weg zu beschreiten und Mandate „abzuziehen“. Insofern konzentrierte sich der politische Streit um die Wahlrechtsreform auf die Frage, inwiefern es vertretbar sei, gewählte Bewerber nicht in den Bundestag einziehen zulassen.

Das tatsächliche Grudproblem: Nachträgliches Korrigieren des Wahlergebnisses

Ob eine Reform nun dazuführt, dass „abgezogen“ oder „ausgeglichen“ werden soll, ist für das Beseitigen des tatsächlichen Kernproblems des deutschen Wahlrechts unbedeutend. Denn in beiden Fällen handelt es sich um Verfahren, die das Wahlergebnis nachträglich „korrigieren“. Ein Wahlrecht aber, dass nur dann zu einem hinnehmbaren Wahlergebnis führt, wenn im Nachgang der Stimmabgabe berichtigend eingegriffen wird, ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, demokratiepolitisch nur schwer vermittelbar und muss schleunigst geändert werden. Doch dass dieses Verzerrsystem des deutschen Wahlrechts in Zukunft angetastet wird, ist unwahrscheinlich. Erwartbar ist vielmehr, dass die BVerfG-Entscheidung dazu führen wird, dass am personalisierten Verhältniswahlrecht festgehalten und lediglich die 5%-Hürde und/oder die Grundmandatsklausel neu geregelt wird.

Was sich vermutlich ändern wird…

Das Urteil führt dazu, dass besonders zwei Möglichkeiten für künftige Reformen als wahrscheinlich betrachtet werden können:

1. Absenken der Prozenthürde bei Wegfall der Grundmandatsklausel

Denkbar ist etwa: Einzug in den Bundestag zukünftig schon bei 4%, dafür aber kein Einzug mehr über die Grundmandatsklausel

oder

2. Beibehalten der Prozenthürde mit Einzugsmöglichkeit über Grundmandatsklausel

Denkbar ist etwa: Einzug in den Bundestag trotz Unterschreiten der bisherigen 5%-Hürde bei Gewinnen einer bestimmten Anzahl von Wahlkreisen. Bei dieser Variante ist davon auszugehen, dass wesentlich mehr als die bisherigen drei Wahlkreise gewonnen werden müssen, um über die Grundmandatsklausel in den Bundestag einzuziehen.

Der „Mix“ is nix…

Diese Änderungen würden wohl zu einem verfassungskonformen Wahlrecht führen, würden aber am personalisierten Verhältniswahlrecht festhalten und damit am demokratischen Reformbedarf des deutschen Wahlrechts vorbeigehen.
Der Grund für den Reformbedarf liegt darin, dass die Bundesrepublik bis heute einem wahlrechtspolitischen Irrglauben hinterhereilt: Dass die Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahl im so genannten „personalisierten Verhältniswahlrecht“ möglich sei.

So kann die Frage, in welchem Verhältnis Grundmandatsklausel und Prozenthürde zueinanderstehen, überhaupt nur in einem System aufkommen, das versucht, die Personenwahl mit der Verhältniswahl zu verbinden. Es lohnt, sich zu erinnern, dass die Mischform des Wahlrechts das historische Ergebnis mangelnder Einigungsbereitschaft politischer Akteure ist. So gingen im Parlamentarischen Rat die wahlrechtspolitischen Ideen von SPD und CDU/CSU derart auseinander, dass die Entscheidung zwischen Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht gar nicht erst im Grundgesetz, sondern nur auf einfachgesetzlicher Ebene im Bundeswahlgesetz getroffen wurde. Ein Vorgehen, dass 1948/49 nachvollziehbar war, langfristig allerdings zwei Probleme manifestierte:

  • 1. Die Möglichkeit der Regierungsmehrheit, das Wahlrecht mit einfacher Mehrheit im Bundestag zu ändern
  • 2. Das Festschreiben einer Mischform des Wahlrechts, das nicht mehr geeignet ist, Wahlergebnisse ohne nachträgliche Eingriffe in den geäußerten Wählerwillen herzustellen.

Was es jetzt braucht:

Was es braucht, ist eine Abkehr von diesem System und den Mut, sich endlich auf ein funktionstüchtiges Wahlrecht zu einigen.

Ehrlicherweise gibt es hierfür nur drei
-zumindest ansatzweise realistische- Möglichkeiten:

  • Ein reines Mehrheitswahlrecht, bei dem Abgeordnete ausschließlich in Wahlkreisen gewählt werden, oder
  • Ein reines Verhältniswahlrecht bei dem gleichzeitig vollständig auf Wahlkreisabgeordnete verzichtet wird, oder
  • Ein Grabenwahlsystem, in dem Verhältnis- und Mehrheitswahl nebeneinander abgehalten werden, ohne dass eine Verrechnung stattfindet.

Eines dieser Systeme zu wählen, ist eine politische Entscheidung. Der politischen Tradition Deutschlands entspricht wohl am ehesten ein reines Verhältniswahlrecht. Denn, auch das gehört zur Wahrheit: Die oftmals beschworene Repräsentation des Volkes durch direkt gewählte Abgeordnete ist kein prägendes Element des deutschen Parlamentarismus. Der Unterschied zwischen Erst- und Zweitstimme ist vielen Wählerinnen und Wählern entweder unbekannt oder unwichtig. Gleichzeitig sind direkt gewählte Abgeordnete weder unabhängiger, noch zwangsläufig engagierter als ihre Fraktionskollegen. Nicht einmal eine besondere Bedeutung für die Wählerinnen und Wähler des Wahlkreises erkennt das BVerfG und stellt in seinem Urteil klar, dass Wahlkreisabgeordnete nicht „Delegierte ihres Wahlkreises“ (Rn.182) seien.

Bei der Gelegenheit, ein verfassungsgemäßes Wahlrecht zu beschließen, sollte auch endlich die Chance genutzt werden, die getroffene Entscheidung verfassungsrechtlich zu untermauern und ins Grundgesetz zu schreiben. Es würde dem politischen System Deutschlands guttun, knapp achtzig Jahre nach dem Parlamentarischen Rat, die Möglichkeit zur Wahlrechtsänderung einer einfachen Parlamentsmehrheit zu entziehen. Festzuschreiben, wie der Deutsche Bundestag gewählt wird, sollte keine Entscheidung sein, die allein von der Regierungsmehrheit getroffen werden kann – völlig egal, wer die Regierung stellt. 

vg mm

2 Antworten zu „Wie das deutsche Wahlrecht zu reformieren ist”.

  1. Avatar von Warum diese Regierung so unbeliebt ist: Die fünf schlimmsten Ampel-Gesetze – RECHT POLITISCH

    […] Die Ampel verfolgte mit ihrem Wahlrecht besonders das Ziel, die politische Konkurrenz von DIE LINKE und CSU durch ein Abschaffen der so genannten „Grundmandatsklausel“ auszuschalten. Das Bundesverfassungsgericht stoppte diesen Ansatz. Ich habe zu diesem Thema schonmal ausführlich geschrieben. Zu lesen ist es hier. […]

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  2. Avatar von Wie Deutschland seine Demokratie stärken kann – Ideen für eine Verfassungsreform – RECHT POLITISCH

    […] Der allererste Beitrag auf diesem Blog behandelte die Frage, wie das deutsche Wahlrecht zu reformieren sei. Ich habe damals auf das Problem hingewiesen, dass es nicht mehr ohne Nachberechnungen auskommt, um ein vertretbares Ergebnis zu produzieren. Ein weiteres Problem ist, dass das Wahlrecht nur „einfach gesetzlich“ und nicht in der Verfassung geregelt ist. Dies ermöglicht es einer einfachen Parlamentsmehrheit, das Wahlrecht beliebig zu ändern. […]

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