Ein grundlegender Unterscheid zwischen Konservativen und Linken ist das Verständnis von Gerechtigkeit.

konservative Gerechtigkeit und linke Gerechtigkeit

Während für Konservative die Chancen und der Einzelne im Mittelpunkt stehen, denken Linke an das Ergebnis und die Gemeinschaft. Für Konservative ist eine Gesellschaft gerecht, wenn die Bedingungen gleich sind und alle Menschen vom Staat gleich behandelt werden. Für das Ergebnis ist dann jeder selbst verantwortlich. Für Linke ist eine Gesellschaft dann gerecht, wenn das Ergebnis als gerecht bewertet werden kann. Das Motto ist: Wenn alle gleich viel haben, gibt es keine Ungerechtigkeit mehr. So erklären sich auch viele der „Neiddebatten“ von links, die nicht selten in Enteignungsphantasien münden.

Das Problem bei der Idee ist, dass sie mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Eine größtmögliche Gleichheit zu erzielen, liegt nicht im menschlichen Wesen. Menschen haben nicht die gleichen Ideen, Interessen oder Ziele. Ein paar Beispiele: Work-Life-Balance oder 100K-Job, Familien- oder Singleleben, Weltreise oder Heimaturlaub?

Dass Menschen Unterschiedliches wollen, führt am Ende immer zu einem ungleichen Zustand, indem der Eine mehr Geld hat, der Andere mehr Urlaub oder mehr Kinder. Linke empfinden das als ungerecht. Deshalb braucht derjenige, der im linken Sinne Gerechtigkeit herstellen will, Mittel und Wege die Ungleichheiten zu beseitigen. Die größte Ungerechtigkeit für Linke war über viele Jahre, dass nicht Jeder gleich viel besaß. Um „Gerechtigkeit“ herzustellen, musste den Menschen Geld und Eigentum genommen und staatlich zugeteilt werden. Eine Idee, auf der die DDR beruhte und die in ihren Untergang führte.

Individuum versus Kollektiv

Mit dem Untergang des real existierenden Sozialismus wurde sichtbar, dass der ideologische Unterbau von Karl Marx keine Antwort auf Probleme der Wirklichkeit war. Der von ihm angenommene Gegensatz zwischen Proletariat und Bourgeoisie war spätestens Anfang der 1990er Jahre überholt. Viel mehr zeigte sich, dass ein System, dass nicht den Klassenkampf, sondern die Durchlässigkeit der Klassen ermöglichte, zu mehr Wohlstand führte.

Der Glaube daran, Menschen seien in festen Gruppen verankert, prägte aber auch nach dem Fall der Mauer das Denken der politischen Linken. Hier verdeutlicht sich ein weiterer Unterschied zwischen linkem und bürgerlichen Denken: Während Bürgerlichkeit den Einzelnen in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, denken Linke immer in Gruppen. Es ist der Gegensatz von Individuum und Kollektiv.

Grundannahmen linker Identitätspolitik

Neuerdings rückt die so genannte „Identitätspolitik“ in das Zentrum linker Ideen – eine Denkrichtung, die Menschen nach unterschiedlichen Merkmalen unterteilt. Die entscheidenden Merkmale seien begründet in Dingen wie Abstammung, Hautfarbe oder „sexueller Identität“. Nach dieser Lehre stehen die so unterschiedenen Menschengruppen sich in Verhältnissen gegenüber, die von Vor- und Nachteilen, unterdrückenden Hierarchien und unüberwindbaren Gegensätzen geprägt sein sollen. Das Fortkommen im Leben sei daher in aller erster Linie davon abhängig, woher man kommt, welche Vorfahren man hat oder woran man glaubt.

Es ist der größtmögliche Gegensatz zum konservativen Ansatz, der das persönliche Fortkommen nicht an äußere Merkmale, sondern an die eigene Leistung knüpfen will. Daher erschöpft sich der konservative Ansatz der Anti-Diskriminierung darin, ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu bekämpfen. Wie gesagt: Individuum gegen Kollektiv.

Diskriminieren gegen Diskriminierung

Die politische Linke kann sich damit nicht begnügen. Ihr reicht eine diskriminierungsfreie Gesellschaft nicht aus. Sie strebt nach Ergebnis-Gleichheit aber weiß, dass diese -wenn überhaupt- nur mit Diskriminierung von vermeintlich privilegierten Gruppen und der Privilegierung von vermeintlich diskriminierten Gruppen erreicht werden kann. Denn am Ende kann auch eine Gesellschaft, die völlig frei von Diskriminierung ist, niemals für eine Ergebnis-Gleichheit sorgen. Denn freie Menschen entscheiden sich frei.

Bekanntester Auswuchs des Träumens von einer Ergebnis-Gleichheit sind „Quoten“, also verbindliche Vorgaben daran, wie das Ergebnis eines Prozesses aussehen darf, um gerecht zu sein. Am bekanntesten sind hierbei bisher die Frauenquoten. Sie sind Ausdruck des Denkens, dass es für Frauen gerechter zugehe, wenn ihnen ein bestimmter Anteil an Positionen aufgrund ihres Geschlechts zugesichert werde. Rechtlich betrachtet macht es einen gewaltigen Unterschied, ob sich ein Unternehmen freiwillig eine Quote auferlegt, oder aber der Staat versucht, Ergebnisse durch das Einführen von Quoten zu manipulieren. Unternehmen, Vereine und Parteien sind in Ihrer Personalpolitik grundsätzlich freier.

Landesverfassungen und Grundgesetz als Bollwerk gegen diskriminierende Eingriffe

Der Staat darf in diese Strukturen jedoch nur soweit eingreifen, wie es verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. In jedem Fall stehen den Bürgern die Grundrechte als „Abwehrrechte“ gegen einen übergriffigen Staat zu. Der letzte große Anlauf, Ergebnisgleichheit durch staatlichen Eingriff herzustellen, wurde in Brandenburg und Thüringen mit dem so genannten „Paritätsgesetz“ unternommen.

Beispiel Brandenburg: Am 31. Januar 2019 beschloss der Landtag Brandenburg eine gesetzliche Frauenquote von 50 % für Wahllisten ab dem Jahr 2020. Das Gesetz wurde vom Verfassungsgericht Brandenburgs am 23. Oktober 2020 für nichtig erklärt, da es grundlegende Rechte von Parteien in verfassungsrechtlich unzulässigerweise einschränkte. Das Gesetz verletze den Grundsatz der Freiheit der Wahl, da es Parteien zustehe, ihre Listen so zu gestalten, wie sie es für richtig halten. In der Pressemitteilung führte das Verfassungsgericht Brandenburg aus:

Die Gleichheit bei der Wählbarkeit (passive Wahlrechtsgleichheit) sei für die Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen mit den Vorgaben des Paritätsgesetzes nicht mehr gewährleistet, weil es ihnen ‌‑ anders als Personen des jeweils anderen Geschlechts ‑‌ den Zugang zu bestimmten Listenplätzen bzw. Vorlisten bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung verwehre, den Zugang zu einer Landesliste überhaupt verhindern könne und Personen des dritten Geschlechts den Beschwerdeführerinnen und Beschwerde­füh­rern gegenüber weitergehende Kandidaturmöglichkeiten einräume. Die Regelung knüpfe für die Zugangsmöglichkeiten zu den Vorlisten und damit zu den Listenplätzen einer Partei unmittelbar an das Geschlecht der sich bewerbenden Person an und führe damit zugleich zu einer Benachteiligung von Frauen und Männern wegen ihres Geschlechts jedenfalls gegenüber Personen des dritten Geschlechts.

Das Verfassungsgericht machte sehr deutlich, dass das Herstellen einer Ergebnis-Gleichheit verfassungswidrig ist, wenn sie mit Ungleichbehandlungen einhergeht, die nicht zu rechtfertigen sind. Aber nochmal: Das Problem hierbei ist, dass Ergebnis-Gleichheit in einer freien Welt niemals ohne Diskriminierung gegenüber einer Gruppe hergestellt werden kann.

Migrantenquote als offensichtlicher Verfassungsbruch

Trotz der Erfahrungen mit dem „Paritätsgesetz“, das durch verfassungswidrige Eingriffe in Wahlgrundsätze mit Quoten eine Ergebnisgleichheit herstellen wollte, schickt sich die SPD Bundestagsfraktion nun an, ein „Partizipationsgesetz“ in den Bundestag einzubringen, dass verpflichtende Quoten für Migranten bei Beamten und Richtern vorsehen soll.

Dieser Ansatz ist eine konsequentes Zusammenführen von „Identitätspolitik“ und „Ergebnis-Gerechtigkeit“. Er ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Ich zähle hier „nur“ drei Punkte auf, die sich förmlich aufdrängen:

  • Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG
  • Missachtung des Prinzips der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG
  • Verstoß gegen das Privilegierungsverbot aufgrund , Art. 97 Abs. 1 GG

Das Grundgesetz enthält in Art. 3 Abs. 1 GG den „Gleichbehandlungsgrundsatz“, er lautet einfach und verständlich:

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Da ein bevorzugtes Einstellen von Migranten immer ein Diskriminieren von Nicht-Migranten bedeutet, deren Zugang zu öffentlichen Ämtern erschwert werden würde, wäre eine Migranten-Quote eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Art.3 GG konkretisiert den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Abs. 3. Er lautet:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Dass das Bevorzugen von Personen aufgrund ihrer Herkunft einen eindeutigen Verstoß gegen das Verbot einer Bevorzugung aufgrund der Herkunft darstellt, ist eindeutig.

Bisher gilt im Beamtenrecht das Prinzip der Bestenauslese, Art. 33 Abs. 2 GG:

Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Wer statt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Zugang zu öffentlichen Ämtern von der Herkunft oder Abstammung abhängig machen will, verstößt gegen dieses grundlegende Prinzip.

Die Rechtsverletzungen der benachteiligten Nicht-Migranten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG wären mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar.

Zum Schluss noch etwas Grundsätzliches: Die Idee, in Stammbäumen von Menschen nachzuforschen und ihnen aufgrund ihrer Abstammung Rechte einzuräumen oder zunehmen, sollte sich in keinem Land der Welt so sehr verbieten wie in Deutschland. Meine Meinung.

vg mm

Eine Antwort zu „Warum die SPD-Pläne für eine „Migranten-Quote“ im öffentlichen Dienst verfassungswidrig sind.”.

  1. Avatar von Warum die „sexuelle Identität“ nicht in das Grundgesetz gehört – RECHT POLITISCH

    […] sind und daher vom Staat gleich zu behandeln sind. Dass dies etwas völlig anderes ist, habe ich an anderer Stelle schon einmal […]

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