Der Datenschutz ist eine Art „heilige Kuh“ in Deutschland. Weshalb das so ist, ist einfach zu bantworten: Angst. In diesem Fall ist es die Angst davor, dass irgendjemand irgendetwas mit den eigenen Daten machen könnte.
Das politische Spiel mit der Angst hat in Deutschland Tradition
Wie in vielen anderen Bereichen wird auch hier seit Jahren versucht, über eines der stärksten Gefühle Politik zu machen. Das kennt man in Deutschland. Die Angst vor dem „Atomtod“ führte dazu, dass wir die Atomkraftwerke stilllegten.

Die Angst vor der „Klimakatastrophe“ führte zu „Klimastreiks“ und dazu, dass wir eine Partei in die Regierung wählten, die nun zum Schutz des Klimas das Land deindustrialisieren möchte.
Und nicht zuletzt führte die Angst vor einer Corona-Infektion zu einer Reihe exekutiver Übergriffigkeiten. Am heftigsten für mich bis heute: Das Verbot, überhaupt sein Haus zu verlassen.
Diese Ängste haben sich mittlerweile abgenutzt oder scheinen „out of date“. Im politischen Meinungswettstreit wurden sie daher längst durch andere Ängste ersetzt. So wich die Angst vor dem Atomtod der Angst vor dem Blackout. Die Angst vor der Klimakatastrophe scheint nicht mehr so beängstigend wie die Angst vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch Deutschlands. Und statt eines Virus fürchtet man jetzt die „Überfremdung“. Wie real oder irreal diese Ängst sind, will ich nicht bewerten. Es geht mehr um das Prinzip dahinter.
Starker Staat dort, wo es notwendig ist
Nun bin ich jemand, der keinen „Superstaat“ will. Aber anders als Libertäre oder Liberale, die so tun, als sei ein Staat ohnehin überflüssig oder aber grundsätzlich übergriffig, verstehe ich als Konservativer sehr wohl, dass es Kernbereiche gibt, in denen der Staat stark sein muss. Insbesondere muss er dazu in der Lage sein, seine Bürger bestmöglich zu schützen. Bei Schutz liegt es nahe, zunächst an Polizei oder Militär zu denken.
Zwar ist es richtig, diese Institutionen als Schutzmächte der Bürger zu verstehen. Doch in Wirklichkeit fängt alles viel früher an: Bei den Regeln, die sich ein Staat gibt. So können etwa Polizei und Militär in einem Staat, der ihrem Handeln keine Schranken setzt, dauerhaft die Grundrechte der Bürger beschneiden und im radikalsten Fall abschaffen. Deshalb zügelt der moderne und demokratische Staat jede staatliche Macht durch Gesetze.
Ich bin immer der Auffassung gewesen – von Jugend auf -, daß die Grenzen der Staatsgewalt nicht über das Notwendige hinaus erweitert werden dürfen.
-Konrad Adenauer, in: Verhandlungen des Deutschen Bundestages. 2. Wahlperiode, 122. Sitzung am 12.1.1956, S. 6488.-
Das mag vielleicht etwas theoretisch klingen, hat aber erheblichen Bezug zur Realität: Denn die Frage, wie weit der Staat in Grundrechte eingreifen darf, um seine Bürger zu schützen, zeigt sich nirgendwo so deutlich wie im Strafrecht. Die staatlichen Befugnisse, um Straftaten aufzuklären, anzuklagen und abzuurteilen ergeben sich aus der Strafprozessordnung (StPO). An einem akuten Beispiel zeigt sich, wie in erschreckendem Maße in Deutschland der Schutz von Daten und Tätern über den Schutz der Bürger durch effektive Strafverfolgung gestellt wird.
Das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende April, dass nicht mehr jede Form der so genannten Vorratsdatenspeicherung gegen EU-Recht verstoße. Die Speicherung von IP-Adressen erklärte er für jede Straftat ausdrücklich für zulässig. Allein schon, weil eine IP-Adresse nur die Zuordnung zu einem genutzten PC, aber nicht zum Nutzer selbst zulässt, sahen die Luxemburger Richter den Eingriff in Persönlichkeitsrechte als vergleichseise milde und europarechtskonform an.
Die Art und Weise, wie EuGH-Urteile aufgebaut und sprachlich abgefasst sind, offenbart dabei einen Blick in einen Teilbereich der Juristerei, der weder den Rechtsanwendern, noch der interessierten Öffentlichkeit dienen will. Einfache und verständliche Rechtsprache sieht anders aus. Hier ein Schachtelsatz als Beispiel:
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der einer mit dem Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vor online begangenen Verletzungen dieser Rechte betrauten Behörde Zugang zu Identitätsdaten, die IP-Adressen zuzuordnen sind, die zuvor von Einrichtungen der Rechteinhaber gesammelt und von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste wirksam strikt getrennt auf Vorrat gespeichert wurden, allein deshalb gewährt wird, damit die Behörde die Inhaber dieser Adressen identifizieren kann, die im Verdacht stehen, für die begangenen Verletzungen verantwortlich zu sein, und gegebenenfalls Maßnahmen gegen sie ergreifen kann.
„Quick Freeze“ statt Speichern? Ein weiterer Ampel-Streit
Wie dem auch sei: Es war eine Ansage des EuGH, dass die Speicherung von IP-Adressen auch ohne Anlass zulässig ist, sofern durch die nationalen Gesetzgeber eine Speicherfrist eingeführt wird. Genau das forderte auch umgehend SPD-Innenministerin Nancy Faeser (!).
Während bei dem, vom EuGH genehmigten, Speichern von IP-Adressen, Strafverfolgungsbehörden umgehend auf Daten zugreifen können, um so etwa Kinderporno-Ringe, internationale Betrügerbanden oder Phishing-Angriffe zurückzuverfolgen, müssen beim „Quick Freeze“ mehrerer Voraussetzungen vorliegen, um eingreifen zu können.
Sie konnte sich aber gegen ihren Kabinettskollegen Marco Buschman von der FDP nicht durchsetzen. Er bestand weiterhin auf einem Verfahren, dass als „Quick Freeze“ bezeichnet wird.
Die Gefahr des deutschen Sonderweges
So bedarf es nach dem nun öffentlich gewordenen Gesetzentwurf des Justizministeriums einer „richterlichen Sicherungsanordnung“ für alle noch gespeicherten Kommunikationsdaten, die „für die Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten von Bedeutung sein können“. Daneben wird eine weitere Schranke eingezogen: So soll dieses Verfahren nur bei einem Verdacht auf bestimmte schwere Straftaten, etwa Raub, Bandendiebstahl oder sexuellen Kindesmissbrauch in Betracht kommen.
An der Masse von Voraussetzuungen zeigt sich, dass die Bezeichnung „Quick freeze“ für dieses Verfahren eine schönklingende Doppellüge ist. Denn es ist weder schnell („quick“), noch wird irgendetwas derart eingefroren („freeze“), dass es zum Aufklären einer Straftat nützlich wäre. So ergibt sich aus dem Wesen des Strafprozesses, dass eine richterliche Sicherungsanordnung erst dann ergehen können wird, wenn es mindestens einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat gibt. Um diesen festzustellen wird ermittelt werden müssen und er wird auch auf einen Katalog von Tatbeständen zu konkretisieren sein. Nach dem Ermitteln müssen die Akten zum Gericht geschickt werden, wo dann ein Richter den „Anordnungsbeschluss“ erlässt. Allein für das Senden, Empfangen, Vorlegen, Bearbeiten und Erlassen kann man nach meiner Kenntnis vom Strafverfahren in Deutschland ein bis zwei Wochen einrechnen. Wie gesagt: Nix von wegen „quick“. Hinzu kommt die reine Ermittlungszeit. Dass in dieser Zeit Beweismittel verloren gehen werden, ist offensichtlich.
Das „Quick Freeze“- Verfahren ist ein deutscher Irrweg. Er muss schnellstmöglich verlassen werden.
vg mm

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