Nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz. Das ist ein Rechtsgrundsatz aus dem Strafrecht. Er ist auch für juristische Laien gut zu verstehen: Der Staat darf mich nicht bestrafen, wenn es kein Gesetz gibt, dass mir mein Verhalten verbietet. Dieser Rechtsgrundsatz findet sich im Grundgesetz:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Art. 103 Abs. 2 GG

Keine Strafe ohne Gesetz: Der „Stromdiebstahlfall“ von 1899

Zum Verständnis, was das im „echten Leben“ bedeutet, lernten wir an der Uni im ersten Semester Strafrecht folgenden Fall, den das Reichsgericht 1899 zu entscheiden hatte:

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, die Stromleitung zur Nachbarwohnung "angezapft" zu haben, um den so gewonnen Strom dafür zu nutzen, sein Zimmer kostenfrei zu beleuchten. 

Die Frage war, ob der Angeklagte wegen Diebstahls zu bestrafen war. Da es in § 242 StGB bereits damals hieß, dass sich strafbar macht, wer „eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen„, kam es darauf an, ob es sich bei „Strom“ um eine „Sache“ im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB handelte. Eine Sache ist für Juristen „jeder körperliche Gegenstand“. Das Reichsgericht sprach Strom diese Eigenschaft ab. Einfach gesagt: Strom kann man nicht anfassen. Urteil: Freispruch.

Der Stromdiebstahlfall ist besonders gut geeignet, den „nulla poene“-Grundsatz zu erklären, weil er verdeutlicht, dass etwas, dass „falsch“ ist, trotzdem nur dann strafbar sein kann, wenn zum Zeitpunkt der Begehung eine entsprechende Strafnorm besteht. Wir stimmen vermutlich alle zu, dass man dem Nachbarn keinen Strom „abzwackt“ – das wird auch 1899 nicht anders gewesen sein. Nur reicht dieses „Empfinden“ in einem Rechtsstaat nicht aus – es braucht eine entsprechende Strafnorm.

Der Müll im Internet

Damit zurück in die Gegenwart: Wer heute den Stromkasten des Nachbarn anzapft, um kostenlos die eigene Wohnung zu erleuchten, kann mittlerweile bestraft werden. Mit § 248c StGB wurde eine neue Strafnorm geschaffen, die die bestehende Strafbarkeitslücke schloss. Doch die Problematik, das „falsch“ und „strafbar“ nicht immer Hand in Hand gehen, kennen wir heute noch. Aus meiner Sicht zeigt sich das besonders bei dem ganzen Müll, den man heute im Internet zu lesen bekommt. Verschwörungstheorien, menschenverachtender Zynismus, Verherrlichung von Kriegsverbrechern und weiteren Wahnsinn gibt’s auf Knopfdruck.

Die nicht juristische Begrifflichkeit „Hass und Hetze“

Die Gründe dafür, dass sich Derartiges verbreitet, sollen hier nicht erörtert werden. Es geht um die politische Reaktion darauf. Diese fällt so aus, dass insbesondere Regierungspolitiker, unerwünschte Äußerungen immer häufiger unter dem plakativen Begriff „Hass und Hetze“ zusammenfassen.

Zu erkennen ist auch, dass der Begriff  „Hass und Hetze“ unkritisch von Medien übernommen wird.

Das sprachliche Umgehen des Strafrechts

Statt die Begriffe des Strafgesetzbuches, wie etwa „Beleidigung“, „üble Nachrede“ oder „Volksverhetzung“ zu benutzen, wird  also auf eine sprachliche Neuschöpfung zurückgegriffen, die strafbar klingt, es aber nicht ist. Warum das so ist, ist spekulativ. Unbestritten ist aber, dass dadurch eine neue Kategorie geschaffen wird, unter die Äußerungen fallen, die zwar „böse“ sind, aber letztlich nicht strafbar.

Diese Entwicklung ist rechtsstaatlich in höchstem Maße bedenklich. Denn: Nur, weil der Regierung nicht gefällt, was ein Andersdenkender sagt, hat sie nicht das Recht, das Gesagte zu verbieten. Demokratie gibt es nur mit Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht formulierte die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung einst so:

Für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung ist es schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist.

BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 Rn. 31

Die Grenzen der Meinungsfreiheit nennt Art. 5 Abs. 2 GG genau:

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Von herausragender Bedeutung sind hierbei die „allgemeinen Gesetze“. Das bedeutet folgendes: Ob die Grenze zwischen einer strafbaren „Hassrede“ und einer straflosen „Rede, die man hasst“, überschritten wurde, ist in einem Rechtsstaat an Gesetzen festzumachen. Verordnungen, Erlasse oder öffentliche Äußerungen der Regierung reichen dafür nicht.

Das tatsächliche Umgehen des Strafrechts

Ohne ein Parlamentsgesetz ist ein Eingriff in die Meinungsfreiheit schlicht verfassungswidrig. Umso erstaunlicher ist, welches Ausmaß der Kampf gegen nicht strafbare Äußerungen mittlerweile angenommen hat. So machte das Bundesland Nordrhein-Westfalen 2022 damit auf sich aufmerksam Meldestellen (!) für „Vorfälle unterhalb der Strafbarkeitsgrenze“ eingeführt zu haben. Staatliche Stellen, die Daten zusammentragen, die ihnen von Denunzianten zugetragen werden. Vorbei an Staatsanwaltschaft, Polizei und Gerichten – unter Missachtung des Strafrechts und ohne jegliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Klingt ein wenig nach Orwell.

Steuermillionen im Meinungswettstreit: Das „Demokratiefördergesetz“

Den bisher größten Angriff auf die Meinungsfreiheit plante aber die Ampel-Regierung Anfang des Jahres mit dem so genannten „Demokratiefördergesetz“.

Geplant war, dass nicht-staatliche Organisationen 200 Mio. € Steuergelder erhalten sollten, um den Kampf gegen unliebsame, aber nicht verbotene Meinungen, richtig durchführen zu können. Eine Art „Auslagern“ der Meldestellen in den privaten Bereich. Erst ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, führte zu einem Stopp dieses Vorhabens. Grund: Der Bund hat keine Gesetzgebungskompetenz für derartiges.

Die neuesten Entwicklungen bereiten Anlass zu großer Sorge

Also alles gut? Nein, auf keinen Fall. Neuesten Anlass zur Sorge um die Meinungsfreiheit in Deutschland bietet die rechtsstaatlich sehr bedenkliche Schwafelei des Bundeswirtschaftsministers Robert Habeck. 

Er finde die „unregulierte Form“ der sozialen Medien „nicht mehr akzeptabel“. Es scheint zu viele Äußerungen in den sozialen Medien zu geben, die Robert Habeck nicht gefallen – nur eben nicht strafbar sind. Deswegen müsse man sich dagegen „politisch wehren“. Was das bedeuten wird, hat seine Partei mit dem Demokratiefördergesetz schon einmal ausgelotet.  Doch sie hören nicht auf. Neuster Auswuchs staatlicher Kontrolle der freien Meinung: So genannte Trusted Flagger – Personen, die im Auftrag der Bundesnetzagentur falsche Meinungen melden sollen. Strafbarkeit der Äußerungen nicht erforderlich.

Gruselig.

vg mm

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