Deutschland ist mit der Parteiendemokratie unzufrieden. Beängstigend ist der Trend, dass eine wachsende Anzahl von Deutschen meint, man könne nicht mehr sagen, was man denkt.
Dauern diese Zustände an oder verschärfen sie sich sogar, (ver-)schwindet die Legitimation von Demokratie und Rechtsstaat durch das Volk.
Auf der linken Seite der politisch-juristischen Bubble wurde diese Entwicklung zumindest erkannt. Die Ideen für eine Antwort hierauf kreisen vor allem darum, wie man die Verfassung und den Staat gegen extreme Regierungen schützen könne.
Da ich nahezu der einzige konservative Rechtspolitik-Blogger im deutschsprachigen Raum bin, möchte ich etwas aus einer anderen Richtung beisteuern. Mein Ansatz zielt nicht darauf ab, vermeintlichen oder tatsächlichen Extremisten ihre vom Volk verliehene Macht zu entziehen. Vielmehr gehen meine Ideen in eine andere Richtung: Kann man Deutschland demokratischer machen und so das Gemeinwesen stärken? Ich denke: Ja. Unser Grundgesetz ist eine der angesagtesten Verfassungen der Welt. Dennoch kann es verbessert werden. Hier kommen vier Ideen für eine Verfassungsreform:
- Wahlrecht ins GG, Grundlegende Entscheidung trefffen
- Direkte Mehrheitswahl von Bundesratsmitgliedern
- Amtszeitbegrezungen
- Parlamentarische Staatssekretäre abschaffen
1. Art. 38 GG: Wahlrecht ins GG, Grundlegende Entscheidung treffen
Der allererste Beitrag auf diesem Blog behandelte die Frage, wie das deutsche Wahlrecht zu reformieren sei. Ich habe damals auf das Problem hingewiesen, dass es nicht mehr ohne Nachberechnungen auskommt, um ein vertretbares Ergebnis zu produzieren. Ein weiteres Problem ist, dass das Wahlrecht nur „einfach gesetzlich“ und nicht in der Verfassung geregelt ist. Dies ermöglicht es einer einfachen Parlamentsmehrheit, das Wahlrecht beliebig zu ändern.
Ein Wahlrecht, das in der Verfassung stünde, könnte hingegen nur mit 2/3-Mehrheit geändert werden. Ich habe bereits dazu geschrieben, welche Möglichkeiten es für eine Wahlrechtsreform gibt: Reine Verhältniswahl, reine Mehrheitswahl oder ein Grabenwahlsystem. Wofür man sich auch entscheidet: Man hat sich schnell zu entscheiden, es ins Grundgesetz zu schreiben und diese Frage dem parteipolitischen Klein-Klein zu entziehen.
2. Art. 51 GG: Direkte Mehrheitswahl von Bundesratsmitgliedern
Die Bundesrepublik Deutschland hat zwei Parlamentskammern. Es ist aus meiner Sicht notwendig, sich einmal über die zweite Kammer, den Bundesrat, zu unterhalten.
Er ist vorgesehen, um den Ländern Einfluss auf die Bundesgesetzgebung zu geben. Jedem Bundesland stehen je nach Einwohnerzahl mindestens drei und höchstens sechs Sitze im Bundesrat zu. Derzeit werden diese Sitze von den Landesregierungen besetzt. Niemand weiß wirklich, wer die Personen sind, die dort hingehen – und niemand hat die Personen auf diese Posten gewählt. Eine der Folgen ist, dass der Bundesrat weitgehend unter dem Radar der politischen Berichterstattung fliegt. Die Parlamentskammer ist aber zu wichtig, um sie indirekt und ohne Wahlen zu besetzen. Demokratischer wäre es, dieses Ernennungssystem zu ersetzen durch Direktwahlen der Bundesratsmitglieder.
3. Art. 63 GG: Amtszeitbegrenzung
Die Wiederwahlmöglichkeit für Ämter ist zu beschränken. Die Machtverleihung in einer Demokratie ist immer nur „auf Zeit“, also vorübergehend. Die Parteiendemokratie hat allerdings Phänomene hervorgebracht, die dieses System beinahe aushebeln. Nie war es angedacht, dass sich Abgeordnete über mehrere Legislaturen hinweg durch „sichere Listenplätze“ in Parlamente wählen lassen, oder Regierungsmitglieder über Jahrzehnte hinweg einem Ministerium vorstehen.
Besser: Einmal, vielleicht zweimal wiederwählen lassen und Schluss. Ein Wechsel in einen anderen „Gewaltenbereich“, also etwa von Exekutive in Legislative, sollte möglich sein. Lange Amtszeiten könnten Abhängigkeiten entstehen lassen, schlimmstenfalls Korruption befördern. Für das Amt des Bundeskanzlers kommt noch ein „Autoritätsproblem“ bei Amtsverzicht hinzu. Derzeit muss der Bundeskanzler während der laufenden Wahlperiode erklären, dass er nicht mehr antreten wird. Eine andere Möglichkeit ist nur, dass seine Koalition -oder Teile davon- erklären, dass sie für die nächste Wahlperiode einen anderen Kanzler wollen. Die Folge wäre in beiden Fällen ein autoritätsloser Kanzler mit einer geschwächten Regierung. Dies ist vermutlich auch ein Grund, weshalb die meisten Kanzler sich nicht vom Amt trennen konnten.
4. Parlamentarische Staatssekretäre abschaffen
Ausfluss des Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gewaltenteilung. Sie besagt, dass sich Regierung, Parlament und Rechtsprechung gegenseitig kontrollieren. Dabei ist klar, dass diese „Gewalten“ nicht starr voneinander abgegrenzt sind und es zu Überschneidungen kommen kann. Zusammenarbeit von Exekutive und Legislative ist im Sinne gegenseitiger Kontrolle durchaus beabsichtigt. Nicht beabsichtigt ist allerdings das Unwesen, dass gewählte Abgeordnete gleichzeitig Teil der Regierung sind.
Ein Konstrukt, dass sich „parlamentarische Staatssekretäre“ nennt. Dieser Posten wurde 1966 geschaffen und wird bis heute im Grundgesetz nicht einmal erwähnt. Er ist Ausdruck einer offenen Gewaltenverschränkung, die so niemals im Grundgesetz angelegt war. Von den Kosten dieser fragwürdigen Konstruktion ganz zu schweigen. Weg damit.
vg mm

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