Die AfD-Bundestagsfraktion und die in Gründung befindliche Bundestagsfraktion der Linken versuchen die geplanten Sondersitzungen des Deutschen Bundestages zu verhindern. Diese Sitzungen sollen nach dem Willen von Union und SPD dazu dienen, das Grundgesetz zu ändern, um die Aufnahme neuer Schulden zu ermöglichen.
Dass die Aufnahme neuer Schulden in der Höhe hunderter Milliarden Euro mit einem gleichzeitigen Aufhebeln der „Schuldenbremse“ zentralen Wahlforderungen der Union widerspricht, ist dabei eine brisante Tatsache. Ich persönlich halte insbesondere den Glauben, fünfhundert Milliarden in „die Infrastuktur“ zu stecken, werde Deutschland sanieren, für einen Irrglauben. Aber das ist die politische Ebene. Hier soll es in erster Linie um die rechtliche Lage gehen.
Dürfen die das?
Und diese dreht sich insebsondere um eine Frage: Darf der bereits abgewählte Deutsche Bundestag überhaupt eine derart umfassende Verfassungsänderung beschließen?
Von denjenigen, die dies verneinen, werden vorallem zwei Argumente angeführt:
- Ein abgewählter Bundestag habe kein Recht, zukünftige Bundestage an einen Beschluss zu binden – insbesondere nicht, eine GG-Änderung gegen den (vermeintlichen) Willen den neuen Bundestages durchzusetzen.
- Ein Bundestag, der vom Bundespräsidenten aufgelöst wurde, habe insgesamt keine staatspolitische Legitimation mehr.
In diese Richtung gehen auch die Argumentationen von AfD und LINKE in ihren Organstreit-Schriften zum Bundesverfassungsgericht.
Sie verfolgen das Ziel, die für den 13.3. und 18.3. angesetzten Sondersitzungen des Bundestages zu verhindern.
Links und Rechts werden scheitern
Beide „Klagen“ werden aus offensichtlichen Gründen scheitern.
Der LINKE-Antrag ist bereits unzulässig, weil eine „Vor-Fraktion“ weder ein mit eigenen Rechten ausgestattes Bundesorgan ist, noch ein anderer Beteiligter, der Rechte aus der Geschäftsordnung eines Bundesorgangs herleiten kann. Dies wäre aber nach Art. 94 Abs. 1 GG erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.
Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG
Der „Vor-Fraktion“ der LINKEN fehlt es also schon an der Parteifähigkeit, vgl. § 63 BVerfGG. Dieser Antrag wird somit aller Wahrscheinlichkeit nach ohne inhaltliche Befassung gemäß § 24 BVerfGG als unzulässig und offensichtlich unbegründet verworfen.
Da neben der „Vor-Fraktion“ der Linken auch Abgeordnete klagen, die bereits im Bundestag vertreten sind, ist nicht auszuschließen, dass das Bundesverfassungsgericht sich auch inhaltlich äußern wird.
Hier ist aber abzusehen, dass die Anträge nicht durchdringen werden. Dies hat bereits mit dem Begehren der Parteien zu tun. Schließlich wird gefordert, das Zusammentreten des Bundestages zu untersagen. Nicht nur, dass dies das genaue Gegenteil der Aufgabe des Bundestages darstellt – es findet sich hierfür keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Vielmehr ist es so, dass die Systematik des Grundgesetzes eine Reihe von Regeln enthält, die ein Zusammentreten des Bundestages auch in Extremfällen ermöglichen.
Beispielhaft sei auf Art. 115a Abs. 2 GG für den so genannten „Verteidigungsfall“ hingewiesen:
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
Was sich auch findet, ist eine Regel, die dem alten Bundestag sehr wohl das Recht einräumt, bis zum Zusammentritt eines neuen Bundestages seiner Arbeit nachzugehen. So lautet Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG: „Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.“
Ein Machtvakuum darf es nicht geben
Das wir uns derzeit in einer „Schwebe“ befinden, zu der ein neuer Bundestag zwar schon gewählt, aber noch nicht zusammengetreten ist, ändert an der Beschlussfähigkeit des noch bestehenden Bundestages nichts.
Das Stystem des Grundgesetzes ist vielmehr darauf angelegt, ein „Machtvakuum“ grundsätzlich zu vermeiden. Es muss immer klar sein, wer Entscheidungen treffen kann. Die Legitimation des Parlaments wird also weder durch die vorherige Auflösung noch durch die stattgefundene Neuwahl beschränkt. Erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages endet die Entschdeidungsgewalt des Alten.
Das tatsächliche Problem
Trotzdem ist es nicht so, dass die neuen Schulden ein Selbstgänger wären. Während die Grünen bisher* erklären, die notwendigen Stimmen für eine Zweidrittel-Mehrheit nicht herzugeben, zeichnet sich noch ein verfassungsrechtliches Problem ab.
Das verfassungsrechtliche Problem findet, wer sich den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD einmal durchliest. Dort steht in Artikel 1 Nr.1 des Entwurfes bemerkenswertes (Hervorhebung durch mich):
- Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Ge-
samtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.“
Über diesen Satz werden also Regeln in Landesverfassungen durch Bundesrecht außer Kraft gesetzt. Da muss man aufhorchen. Der Art. 109 GG wurde im Wege der Föderalismusreform II in das GG aufgenommen und war bereits bei seiner Einführung umstritten. Er dient heute dazu, die Bundesländer dazuzuzwingen, eigene Schuldenbremsen einzuhalten. Dass der Bund dies überhaupt festschreiben darf, obwohl die Länder für ihre Haushalte selbst zuständig sind, wurde mit zwei Argumenten begründet:
1. Die Regel verbietet lediglich eine Neuverschldung, belässt das Haushaltsrecht jedoch bei den Ländern.
2. Jede überbordende Gesamtverschuldung eines Gliedstaats birgt systemische Risiken, weshalb der Bundesgesetzgeber präventiv tätig werden durfte.
Diese beiden Argumente können für die neue Regel nicht gelten. Durch das Schaffen des neuen Art. 109 GG wird der finanzielle Spielraum der Länder durch den Bund erhöht und gleichzeitig die Gefahr einer zunehmenden Gesamtverschuldung der Länder nicht mehr begrenzt, sondern gesteigert.
Ob die Verfassungsänderungen also bestand haben werden ist nicht sicher – einmal abgesehen von der Frage, ob es überhaupt zu den notwendigen Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat kommen wird.
vg mm
*mittlerweile zeichnen sich hier neue Entwicklungen ab, wonach die Grünen für weitere 100 Milliarden Schulden und die Aufnahme der „Klimaneutralität“ ins GG doch zustimmen wollen.

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