Die neue Bundesregierung vollzieht zurzeit etwas, dass sie gerne mit dem Begriff „Asylwende“ bezeichnet. Dabei meint der Begriff eine Politik, die dauerhafte Grenzkontrollen mit einem Zurückweisen illegal einreisender Personen verbindet.
Dieser Ansatz hat, ausweislich der Umfragen, seit mindestens einem Jahr eine Mehrheit in Deutschland.

Für Aufsehen sorgte nun, dass das Verwaltungsgericht Berlin in drei Fällen entschied, dass eine Zurückweisung von Asylbewerbern im Zusammenhang mit Grenzkontrollen rechtswirdig war (VG Berlin (6. Kammer), Beschluss vom 02.06.2025 – VG 6 L 191/25) . Zu diesen Entscheidungen wird erstaunlich viel Quatsch oder Polemik verbreitet – sogar in Fachmedien. Das alles ist politisch motiviert und entweder von rechts oder links mit einem klaren Ziel verbunden.

Die Zielsetzung ist dabei entweder, die Entscheidungen als reine Einzelfallbetrachtungen darzustellen, oder aus dem Urteil eine Aussage abzuleiten, wonach Zurückweisungen grundsätzlich gegen das Europarecht verstießen. Dabei sind beide Aussagen teilweise richtig und teilweise falsch.
Eine greichtliche Entscheidung ist immer eine Entscheidung über den konkreten Einzelfall und entfaltet eine Bindungswirkung nur zwischen den Parteien. Für Entscheidungen von Verwaltungsgerichten folgt dies unmittelbar aus dem Gesetz, § 121 VwGO.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und

2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben

– § 121 Verwaltungsgerichtsordnung

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, eine gerichtliche Entscheidung sei völlig ohne Belang für gleichgelagerte Fälle.
Ebenso ist richtig, dass Personen, die bereits nach Deutschland eingereist sind, nicht mehr zurückgewiesen werden können. Daraus aber abzuleiten, es sei grundsätzlich illegal, Personen an der Einreise zu hindern, ist ebenso falsch.

Bemerkenswert ist, dass es eine Vielzahl von Personen gibt, die nun allen Erntes unterstellen, die Bundesregierung, allen voran Neu- Innenminister Dobrindt, stelle sich bewusst über das Gesetz. Dass diese Behauptungen auch von Fachmedien und rechtswissenschaftlich gebildeten Personen geäußert werden, schließt den Kreis zu meinen eingehenden Bemerkungen zur politischen Motivation.

Nun ist es so, dass auch ich eine politische Sicht auf diese Frage habe. Persönlich bin ich der Meinung, dass eine geordnete und humane Asylpolitk möglich ist und Zurückweisungen ein Mittel zum Erreichen dessen darstellen können. Diese persönliche Sicht einmal ausgeblendet, verwundert mich ein Umstand derzeit ganz besonders: Über den Kern der Entscheidung und das, was tatsächlich entschieden wurde, wird kaum gesprochen.

Vielmehr wird mit Absolutismen hantiert „Zurückweisungen sind illegal“, „Regierung bricht das Gesetz“, „Richter verhindert Asylwende“. Nimmt man aber einmal die politische Brille ab, erkennt man, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine plausible und überzeugende Argumentation innewohnt: Wer bereits in Deutschland ist, kann nicht mehr an der Einreise gehindert werden.
Die Einreise ist nach § 18 Abs.2 AsylG unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern.

Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern wenn,

1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,

2.Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder


3.er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

§ 18 Abs. 2 Asylgesetz

Nun ist das Nachbarland Polen zweifelsfrei ein „sicherer Drittstaat“ (vgl. § 26a Abs. 2 AslyG), sodass mindestens eine Voraussetzung für eine Zurückweisung gegeben ist. Allerdings wurden die drei Somalierinnen nicht an der Grenze gestoppt, sondern erst am Bahnhof Frankfurt (Oder) aufgegriffen.

Im deutschen Recht gibt es zwar in § 14 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz eine so genannte „Nichteinreisefiktion“, wonach die Einreise eines Ausländers als nicht abgeschlossen gilt, wenn die Polizei ihn vor der Zurückweisungsentscheidung oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle passieren lässt. Diese Bestimmung wird aber durch die europarechtliche Dublin-Verordnung überlagert. Das heißt: Es kommt allein auf das Land an, in dem ein Asylbewerber tatsächlich angetroffen wird.

Für den konkreten Fall stützen die Richter des VG Berlin ihre Rechtsauslegung insbesondere auf Artikel 3 der Dublin-III-Verordnung. Er lautet:

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapi
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Der europarechtliche Begriff des „Hoheitsgebiets“ steht somit über dem bundesrechtlichen Begriff der Einreise. So kann zwar das deutsche Recht bestimmen, dass jemand, der die deutsche Grenze überschritten hat, noch nicht eingereist ist und deshalb zurückgewisen werden kann. Diese Zurückweisung ist aber dann ausgeschlossen, wenn mit dem Überschreiten der Grenze das Betreten des Hoheitsgebiets einhergeht, was dazu führt, dass ein Verfahren einzuleiten ist, in welchem zu klären ist, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Um es klar zu sagen: Die Rechtsauffasung, die das VG Berlin vertritt, ist rechtlich haltbar. Besonders überzeugend ist sie dennoch nicht und es erscheint geboten, auf zwei Umstände hinzuweisen, die in den Entscheidungen zu kurz kommen.

Erstens: Das gesamte Dublin-System wird derzeit gebrochen. Erst der Bruch der Dublin-Regeln durch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ermöglicht es einer enormen Anzahl von Menschen nach Deutschland einzureisen. Dieses Argument hat auch die Bundespolizei (Antragsgegnerin) im Verfahren vorgetragen. Wörtlich findet sich in dem Beschluss dies:

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

(…)
Es sei eine derzeitige Dysfunktionalität des europäischen Sekundärrechts im migrationsrelevanten Bereich der unerlaubten Einreisen über die Schengenaußengrenzen und der weitgehend ungesteuerten illegalen Sekundärmigration in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, sowie eine derzeitige Dysfunktion sekundärrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nach den Eurodac- und Dublin-Verordnungen festzustellen. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen den in Deutschland gestellten Asylerstanträgen und der geringen Anzahl von Eurodac-Treffern, welches belege, dass andere Mitgliedstaaten ihre Speichertreuepflicht aus der Eurodac-Verordnung zugunsten einer geordneten Weiterwanderung vernachlässigten und sich so ihrer Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags auf Dauer entzögen. Außerdem könne nur ein geringer Anteil der Personen, für die andere Mitgliedstaaten nach der Dublin-III-Verordnung zuständig seien, tatsächlich überstellt werden.

Diese Argumente werden durch Zahlen untermauert. So wird darauf hingewiesen, dass „im Jahr 2024 in Deutschland 229.751 Asylerstanträge (…) und damit knapp 25 Prozent aller in der Europäischen Union, Norwegen und der Schweiz registrierten Asylerstanträge in Deutschland gestellt wurden, während es nur fast 78.400 Eurodac-Treffer gab und in über 27.500 Fällen der Asylanträge in Deutschland die Einreise mit einem Visum erfolgte.

Das VG Berlin vertritt die Rechtsauffassung, dass diese Zahlen alleine keine Asyl-Notlage (Art. 72 AEUV) begründen würden. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, „dass sich aus diesen Zahlen einerseits eine Situation ergibt, die für die deutschen Behörden nicht zu bewältigen wäre und auf Grund derer die Funktionsfähigkeit staatlicher Systeme und Einrichtungen akut gefährdet wäre.“

Das kann kaum überzeugen. Denn jeder einzelne Asylantrag, der in Deutschland außerhalb eines internationalen Transitbereiches eines Flughafens gestellt wird (Art. 15 Dublin-III-VO),  kann nur deshalb gestellt werden, weil das Europäische Rechtssystem im Asylrecht versagt. Das Prinzip, wonach der Erstaufnahmestaat für das Durchführen des Asylverfahrens zuständig ist, findet offenkundig keine Anwendung mehr. Wäre dies anders, wäre es mehr als 220.000 Personen im Jahr 2024 nicht möglich gewesen,  erst in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Für die Zuständigkeit ist die Lage nach Dublin-III-VO so: Welcher Staat zuständig ist, kann nicht auf Anhieb zweifelsfrei geklärt werden. Es ist aber klar, dass es vor Ablauf der 5-Monatsfrist des Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO jedenfalls nicht Deutschland ist.  Hier hätte das VG Berlin die Frage aufwerfen müssen, ob auch die illegale Einreise, die faktisch kein Asylverfahren in Deutschland begründen kann, zwingend dazu führen muss, dass die Verfahrensfrage in Deutschland zu klären ist.

Zweitens: Besonders unverständlich ist, dass das VG Berlin auf einen weiteren zentralen Punkt der Einreise der drei somalischen Asylberwerberinnen in seiner Begründung überhaupt nicht eingeht: Sie war illegal. 

Ein legales Betreten setzt voraus, dass ein entsprechender Aufenthaltstitel vorhanden ist, durch dessen Ausstellung der austellende Staat zuständig wird (Art. 12 Dublin-III-VO). Bei einer ausnahmsweise möglichen visafreien Einreise wird der Einreisestaat zuständig (Art. 14 Dublin-III-VO). Im Übrigen ist aber eine Einreise ohne gültigen Aufenthaltstitel illegal. Gerade in diesen Fällen gilt wegen Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO, dass die Zuständigkeit des ersten EU-Staates begründet wird, auf dem die asylsuchende Person den Boden der EU betritt. Das VG Berlin begnügt sich hier damit, dass die Frage der Zuständigkeit nun auf deutschem Boden geklärt werden müsse. Das ist so von der Dublin-III-Verordnung gedeckt (s.o.), reicht aber bei weitem nicht aus, wenn man, wie das VG Berlin, pressewirksam die grundsätzliche Aussage verbreitet, Zurückweisungen bei Grenzkontrollen seien rechtswidrig

Abschließend: Das Urteil ist rechtlich vertretbar, aber bleibt unbefriedigend, weil es sich die Richter an vielen Stellen zu einfach machen. Der Umstand, dass eine unionsrechtliche Zuständigkeitsfrage so weit geht, dass sie in einen Kernbereich staatlicher Souveränität -hier Grenzschutz und Einwanderung- eingreifen kann, ist Leuten, die sich außerhalb der juristischen Blase bewegen, nicht zu vermitteln. Das derzeitige Europäische Asylsystem ist derart dysfunktional, dass ein Berufen auf Art. 72 AEUV („Notlage“) nicht gleich weggewischt, sondern ernsthaft und juristisch geprüft werden sollte.

vg mm

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