Am Freitag stimmte der Bundesrat dafür, das Grundgesetz zu ändern.
Es geht darum, den Katalog der Diskriminierungsverbote des Art. 3 GG um das Merkmal der „sexuellen Identität“ zu erweitern.
Dieses Unterfangen, dem sich auch drei CDU-geführte Länder angeschlossen haben, ist hochproblematisch.
Die Idee einer Verfassung ist einfach.
Eine Verfassung soll all das enthalten, was für den Aufbau des Staates, die grundlegenden Rechte der Bürger und die Beziehungen des Staates erheblich ist.
Artikel 3 enthält den so genannten „Gleichheitssatz“. Dieser greift dabei in keiner Weise die linkspopulistische Ansicht auf, dass alle Menschen gleich seien. Vielmehr sagt er aus, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und daher vom Staat gleich zu behandeln sind. Dass dies etwas völlig anderes ist, habe ich an anderer Stelle schon einmal besprochen.
Um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstehen, reicht streng genommen bereits Artikel 3 Absatz 1 aus. Er lautet: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“. In der Entstehungsarbeit des Grundgesetzes entschied man sich jedoch, diesen „allgemeinen“ Satz zu spezialisieren. So enthält Absatz 2 ein spezielles Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und Absatz 3 besondere Diskriminierungsverbote.
Ursprünglich lautete Artikel 3 im Jahr 1949:

In Laufe der Jahrzehnte wurde Artikel 3 immer weiter aufgebläht. Immer neue Ausdrücke wurden in dem vermeintlichen Streben nach mehr Gleichberechtigung aufgenommen.

An der Erweiterung des Artikel 3 lässt sich der immer stärker werdende Drang gewählter Politiker nachverfolgen, politische Überzeugungen und fachfremde Überlegungen in das Grundgesetz zu schreiben.
Diese gesamte Entwicklung ist bedenklich. Wir haben sie nicht zuletzt gesehen, als die „Klimaneutralität bis 2045“ in das GG eingeführt wurde. Sie dient vordergründig der Symbolik. So wie etwa die Unart, neuen Gesetzen möglichst wohlklingende Namen zu verpassen.

In diese Denkrichtung reiht sich auch das Erweitern des Schutzkataloges des Absatzes 3 um die „sexuelle Identität“ ein. Es ist ein Symbol, dass noch erhebliche Probleme bereiten dürfte.
Denn: Eine Identität knüpft immer an einer eigenen Vorstellung der Person an. Die „sexuelle Identität“ ist etwas völlig anderes als etwa die „sexuelle Orientierung“.
Sie hängt, anders als die älteren Merkmale des Absatzes 3, allein davon ab, was eine Person über sich selber denkt.
Die Absurdität des Ganzen wird noch deutlicher, wenn man sich anschaut, was öffentliche Stellen zur „sexuellen Identität“ zu sagen haben. Auf der Seite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes findet sich im Bereich „Fragen und Antworten“ zur Frage: „Was bedeutet der Begriff sexuelle Identität?“
Diese Antwort (Hervorhebungen durch mich):
Der Begriff sexuelle Identität bezieht sich auf lesbische, schwule, bisexuelle, heterosexuelle, aber auch asexuelle oder pansexuelle Personen. Er wird häufig synonym mit dem Begriff sexuelle Orientierung verwendet. Tatsächlich macht der Begriff sexuelle Identität im Gegensatz zu dem Begriff sexuelle Orientierung aber deutlich, dass es sich bei der Sexualität um einen Bestandteil des Selbstverständnisses einer Person handelt, der nicht nur durch die sexuelle Beziehung zu einer anderen Person bestimmt ist.
Hier zeigt sich das große Problem: Mit der Aufnahme „eines Bestandteils des Selbstverständnisses einer Person“ in das Grundgesetz wird ein subjektives Gefühl unter verfassungsrechtlichen Schutz gestellt.
Dieses Vorgehen ist für Konservative nicht tragbar, weil unserem Verständnis vom Menschen die Überzeugung innewohnt, dass der Mensch nicht perfekt ist. Gefühle sind etwas normales, können im Fluss sein und sich ändern. Sie unter Strafe zu stellen ist dabei ebenso abzulehnen wie sie zu belohnen.
Liebe ist schöner als Hass. Aber es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers, Gefühle zum Gegenstand von Gesetzen zumachen. Der Grund dafür ist einfach: Gefühle sind objektiv nicht überprüfbar. Auch aus diesem Grund ist es völlig falsch, Schärfungen des Strafrechts etwa mit „zunehmendem Hass“ zu begründen.
In Bezug auf die Identität ist festzuhalten, dass sich jemand etwa als „pansexuell“ (was auch immer das bedeuten soll) fühlen kann. Für einen Außenstehenden ist es jedoch umöglich, dies zu überprüfen. Eine mögliche verfassungswidrige Diskriminierung kann zukünftig also an inneren Umständen einer Person ansetzen. Es ist das Fortentwickeln der völligen Fehlentwicklung, subjektive Selbstidentifizierungen bereits in das AGG übernommen zu haben. Dass sich die CDU-geführten Länder Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen nun noch daran beteiligen wollen, diese anti-bürgerliche Rechtspolitik fortzuführen und in die Verfassung zu heben, ist verheerend.
Damit verstetigt sich eine befremdliche Entwicklung in der deutschen Rechtspolitik. Es werden immer häufiger Interessen von gesellschaftlichen Teil- und Kleingruppen (wie etwa „Pansexuellen“, „non-binären“ oder „*inter“) in den Fokus genommen und das Recht seines tatsächlichen Sinns beraubt. Statt einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Interessen oder Gruppen durch einheitliche, universelle Regeln herzustellen, wird immer häufiger versucht, wohlklingende Begriffe zu verwenden, um staatliches und privates Handeln in bestimmte Bahnen zu lenken.
Nicht zuletzt ist dies der Versuch aktueller Mehrheiten, zukünftige Regierungen möglichst stark an die eigenen gesellschaftspolitische, identitätspolitische oder gleichstellungspolitische Vorstellungen zu binden.
Durch jede Form dieser Gesetzgebungen wird der exekutive Spielraum der Zukunft beschränkt. Auch demokratiepolitisch höchst schwierig. Nichts davon ist gut.
Das einzig Gute: Der Bundesratsbeschluss führt noch nicht zu einer Aufnahme in das GG. Der Bundestag hat noch ein Wörtchen mitzureden. Dort steht die Union geschlossen auf dem Boden bürgerlicher Rechtspolitik. Gut so. Bitte stoppen.
vg mm

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