Die SPD-Bundestagsfraktion plant einen Vorstoß, wonach „verbale sexuelle Belästigung“ (so genantes „catcalling“) zukünfit strafbar sein soll. Die links-geneigten Medien und Juristen kriegen sich vor Begeisterung kaum noch ein.

Dabei eignet sich diese Forderung sehr gut, um die Grenzen des Strafrechts und seine grundlegende Bedeutung für eine Gesellschaft aufzuzeigen.

Der linke Traum

Die SPD und gesellschaftliche Gruppen, die das Strafgsetzbuch erweitern wollen, bemühen einen Fall, den der Bundesgerichtshof 2017 zu entscheiden hatte.
In diesem Fall sagte ein erwachsener Angeklagter zu einem 11-jährigen Mädchen er wolle mal „an ihre Muschi“ fassen. Das BGH-Urteil ist zwar aus dem Revisonsrecht aber auch für Nicht-Juristen verständlich geschrieben, weshalb ich es verlinke.

In diesem Urteil kommt der BGH zu folgendem Ergebnis:

Die Tathandlung nach § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB setzt voraus, dass
der Täter durch „entsprechende Reden“ auf ein Kind „einwirkt“. Mit dem Merkmal „entsprechende Reden“ sind Äußerungen gemeint, die nach Art und Intensität pornographischem Material – insbesondere pornographischen Darstellungen – entsprechen. Einwirken“ bedeutet dabei eine psychische Einflussnahme
tiefergehender Art. Bloß sexualbezogene oder grob sexuelle Äußerungen genügen ebenso wenig zur Tatbestandsverwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4
StGB wie kurze, oberflächliche Reden. Gemessen hieran erfüllt die einmalige Äußerung des Angeklagten ge-
genüber dem 11-jährigen Mädchen, „an ihre Muschi fassen“ zu wollen, nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 4 Var. 4 StGB. Zwar war die Äußerung gegenüber dem unbekannten Kind sexuell motiviert. Jedoch lag darin keine verbale Einwirkung, die nach Art und Intensität der Demonstration pornographischen Materials vergleichbar gewesen wäre. Der Angeklagte beschränkte sich
auf eine kurze, einmalige Äußerung. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2.11.2017, 2 StR 415/17

Das Schutzsystem des StGB

Diese juristische Bewertung hat in besonderem Maße etwas mit dem Sinn und Zweck von Strafnormen zu tun. Sie schützen nämlich bestimmte Rechtsgüter oder -positionen. So schützt etwa der Mordparagraph das Rechtsgut „Leben“ oder der Diebstahlspargraph das Rechtsgut „Eigentum“. Nur in begrenztem Maße geht es im Strafrecht um ein Empfinden der Allgemeinheit oder die Frage, für „wie schlimm“ ein bestimmtes Verhalten gehalten wird. Dieses System ist zugegebenermaßen nicht ganz durchgängig im Strafgesetzbuch angelegt. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Strafbarkeit des Inzests in § 173 StGB. Für diese gibt es gesellschaftlich, politisch und wohl auch medizinische Gründe. Einen strafrechtlichen Grund, also den Schutz eines bestimmten Rechtsgutes, ist bei einvernehmlichem Geschlechtsverkehr aber nicht vorhanden. Daher kursiert in liberalen Kreisen schon länger die Forderung, den Inzest-Paragrafen zu streichen. Diese Kritik wird mittlerweile aber auch in weiten Teilen der Rechtswissenschaft geteilt.

Vor diesem Hintergrund könnte man also dazu tendieren, dass das Ausweiten der sexuellen Belästigung auf Worte zwar einen nicht systemtreuen Ausnahmefall darstelle, derartige Ausnahmen aber in vergleichbarer Weise bereits existieren. Ergänzend könnte noch hinzugefügt werden, dass es im Bereich des Sexualstrafrechts besonders bedeutsam sei, jede mögliche Strafbarkeitslücke zu schließen

Davor kann an dieser Stelle nur gewarnt werden.

Denn: Wer „catcalling“ bestrafen will, wird sich unweigerlich entscheiden müssen, wie die Strafnorm aussehen solle. Dies wird zwangsläufig auch bedeuten, dass ein strafbar es Verhalten ein Schutzgut verletzen müsste. Hier kommen nur zwei Schutzgüter in Betracht: Entweder soll die neue Strafnorm die „persönliche Ehre“ schützen (vergleichbar mit dem Beleidigungstatbestand) oder tatsächlich die sexuelle Selbstbestimmung. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende der SPD im Bundestag, Sonja Eichwede, möchte die „sexuelle Selbstbestimmung“ schützen und argumentiert, es gehe allein um Fälle „gezielter, erheblicher, mündlicher sexueller Belästigung„.

Das überzeugt nicht.

Die rechtlichen Probleme

Zunächst ist es so, dass eine „sexuelle Belästigung“ nicht nur eine belästigende Komponente (Opfer mag das nicht) enthält, sondern auch eine sexuelle (Das Opfer wird durch das, was es nicht mag in seiner sexuellen Selbstbestimmung verlertzt).
Daraus ergibt sich schon denklogisch, dass es verbale sexuelle Belästigungen im strafrechtlichen Sinn gar nicht geben kann. Denn eine Belästigung verletzt die sexuelle Selbstbstimmung nicht schon dadurch, dass das Geäußerte einen sexuellen Bezug aufweist und äußerst unangenehm oder abstoßend ist (vgl. den o.g. BGH-Fall). Vielmehr kann erst dann von einem Eingriff in die sexuelle Selbstbstimmung ausgegangen werden, wenn dem Opfer eine sexuelle Handlung gegen den Willen aufgezwängt wird. Doch damit nicht genug: Probleme ergeben sich sogar in vermeintlich eindeutigen Fällen: Ausweislich einer Beschlussempfehlung des Bundestages zu einer vorherigen Strafrechtsänderung aus 2016 (Bundestagsdrucksache), sind bloße Ärgernisse, Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten, wie zB das einfache In-den-Arm-Nehmen oder der schlichte Kuss auf die Wange, nicht ohne Weiteres dazu geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung zu beeinträchtigen.

Die Anforderungen an einen Straftatbestand, der in die andere Richtung gehen soll und Hadlungen ohne jeden Körperkontakt bestrafen will, werden also enorm hoch. Bisher ist es so, dass eine verbale Äußerung nie das strafrechtliche Merkmal einer sexuellen Belästigung haben kann, weil sie nie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt. Sie kann höchstens eine Begleiterscheinung einer bereits stattfindenenden körperlichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung sein, oder dieser vorausgehen oder nachfolgen. Als „verletzend“ empfundene Äußerungen können dann noch über die Eheverletzungsdelikte bestraft werden. Selbst wenn diese materiell-rechtlichen Hürden genommen würden, muss man dennoch davon ausgehen, dass in der Praxis kaum ein strafrechtsrelevanter Bereich verbleiben kann. Insofern, als dass die SPD von „erheblichen Äußerungen“ spricht, wird eine Schwelle eingezogen, die kaum erreichbar scheint. Besonders nicht, wenn diese Erheblichkeit die Intensität meint, mit der das geschützte Rechtsgut der „sexuellen Selbstbestimmung“ beeinträchtigt wird.

Der Vorwurf, es gehe hier letzlich umSymbolgesetzgebung“ ist nicht von der Hand zu weisen und wiegt besonders schwer, wenn ausgerechnet mit dem Strafrecht Symbole gesetzt werden sollen.

Das dauerhafte Gerde einer „verbalen sexuellen Belästigung“ ist also juristischer Quark. Noch grotesker wird es, wenn man lesen muss, dass sich der linke Strafrausch mittlerweile sogar bis auf „nonverbale sexuelle Belästigungen“ ausbreitet. Das klingt schon sehr hart nach „Strafe wegen falsch angucken“.

Das Strafrecht als „ultima ratio“

Abschließend muss bedacht werden, dass das Strafrecht die härteste und einschneidenste Form staatlichen Handelns ist. Mit ihm darf der Staat, nach einem rechtsstaatlichen Prozess, Menschen sogar einsperren. Wegen seiner immensen Wirkung auf den Betroffenen kann das Strafrecht nur das letzte Mittel staatlichen Handelns sein. Die Rechtswissenschaft spricht daher davon, dass dem Strafrecht ein „ultima ratio„-Gedanke innewohne. Die Frage, inwiefern es dem Staat zustehen darf, auf repressive Mittel zurück zu greifen, wenn es um Äußerungen geht, ist immer auch eine Frage, die zumindest mittelbar die Meinungsfreiheit betrifft. Bestaunt werden konnte dies in der jüngeren Vergangenheit an einer Vielzahl von Beispielen. Das bekannteste dabei war wohl der Prozess um das so genannte „Schwachkopf“-Meme.

Fazit: Schaffte man es, eine verfassungskonforme Strafnorm einzuführen, die „verbale sexuelle Belästigungen“ unter Strafe stellte, bliebe ihr Anwendungsbereich wohl äußerst begrenzt. Gleichzeitig wird sich in der Praxis zeigen, dass die Nachweisbarkeit enorm schwierig sein wird, da im Strafprozess nach wie vor der „in dubio pro reo“-Grundsatz gilt. Nicht zuletzt diese großen Probleme der Beweisführung könnten selbst bei denen zu einer Ernüchterung führen, die sich eine Strafbarkeit von „Catcalling“ so sehr wünschen.

Von dieser Idee sollte besser heute als morgen Abstand genommen werden.

vg mm

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