Die Performance der CDU seit der gewonnenen Bundestagswahl ist -milde ausgedrückt- nicht sehr überzeugend. Bei vielen CDU-Wählern und auch Mitgliedern scheint sich der Eindruck festzusetzen, man habe sich von SPD und Grünen über den Tisch ziehen lassen. Eine Mehrheit von über siebzig Prozent sagt sogar, die Union habe mit der Aufnahme neuer Schulden „Wählertäuschung“ begangen.

Die Vorwürfe gegen das, was Schwarz und Rot schon umgesetzt haben, bevor überhaupt eine Koalition steht, wiegen also schwer. Da ist es kaum verwunderlich, dass nun auch unionsintern Frust gegen die Verhandlungsergebnisse der Koalitionsgespräche anschwillt. An einigen Stellen ist sogar die Angst zu hören, die neue Regierung werde die Politik der Vorgängerregierung mehr oder weniger fortsetzen. Der geflügelte Begriff hierfür lautet „Ampel 2.0“.
Dieser Eindruck muss nicht entkräftet werden – er muss umgekehrt werden. Wird es der CDU nicht gelingen, den im Wahlkampf beworbenen „Politkwechsel“ zu liefern, wird sie scheitern – und mit ihr das Deutschland, das wir kennen. In der neuesten Sonntagsfrage hat die Union gegenüber der Bundestagswahl so viel an die AfD verloren, dass beide Parteien nun gleichauf liegen. Erschreckend.
Wie bereits in einem anderen Beitrag geschrieben, möchte ich mich vor dem Abschluss der Koalitionsverhandlungen nicht daran beteiligen, über das zu mutmaßen, was am Ende tatsächlich herauskommen könnte. Denn zurzeit ist alles spekulativ.
Trotzdem sind die Gründe für den derzeitigen Frust nachvollziehbar. Auch aus einem sehr rechtlichen Grund, der sich nicht auf die Höhe der Schulden, sondern ihre Verwendung, bezieht.
So wurde mit Art. 143h Abs.1 S. 1 GG eine Norm in das Grundgesetz aufgenommen, die bestimmt, dass die Bundesrepublik Deutschland bis 2045 die Klimaneutralität erreichen will.
Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Milliarden Euro errichten
– Artikel 143h Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz
Dies ist zunächst aus einer einfachen, auf den ersten Blick beinahe belanglosen, Tatsache bemerkenswert: Das Grundgesetz kennt an keiner anderen Stelle eine feste Jahreszahl. Es widerspricht dem Wesen einer auf Dauer angelegten Verfassung, zeitliche Ziele oder Fristen festzuschreiben.
Dabei dient Artikel 143h GG dem Bundesgesetzgeber fast schon als eine Art „Notartikel“, der zu immer neuem Geld ausgeben berechtigt. Bevor an dieser Stelle Kreditermächtigungen im Umfang von 500 Milliarden Euro bereitgestellt wurden, waren hier Ausgleichszahlungen für Mindereinnahmen im Zuge der COVID-19-Pandemie geregelt.
Was viele Konservative mehr verschreckt als eine bloße Jahreszahl, ist das Aufnehmen eines grünen Begriffs wie „Klimaneutralität“ durch die Union in das Grundgesetz.
Der Versuch, dies zu verteidigen oder zu erklären, geht so: Es handelt sich bei der „Klimaneutralität bis 2045“ nicht um ein Staatsziel und deshalb solle niemand Angst davor haben, dass nun linke und grüne Lobbyverbände die Klimaneutralität bis zur Deindustiralisierung klagen werden. Vielmehr diene die Klimaneutralität lediglich als Zweckbestimmung für einen Teil der 500 Milliarden Kreditermächtigung. Ansonsten bleibe das alles folgenlos.
Dass die Klimaneutralität nicht zum Staatsziel erhoben wurde, ist zweifellos zutreffend. Im Nachgang der Verfassungsänderung wurden jetzt aber auch Stimmen laut, die sehr wohl davon ausgehen, dass das Grundgesetz doch zum Einfallstor für „Klima-Klagen“ werden könne.
Die Annahme, es bleibe völlig folgenlos, wenn man etwas in das Grundgesetze schreibt, zeigt ein bemerkenswertes Verständnis der Verfassung, dem ich nicht zustimme.
Hier ist, warum: In der Rechtswissenschaft gibt es mehrere Möglichkeiten, streitige Fragen zu beantworten und Normen auszulegen. Eine davon ist die systematische Auslegung. Bei der systematischen Auslegung wird das Normensystem des Gesetzes betrachtet, um die genaue Bedeutung des Rechtssatzes zu ermittelt. Es wird dabei ein Vergleich zu anderen Normen vorgenommen. Vereinfacht gesagt: Man schaut sich nicht nur eine Norm (Artikel oder Paragraphen) an, sondern stellt auf das gesamte Regelsystem ab. Bei verfassungsrechtlichen Auslegungsfragen kann also zukünftig auch Artikel 143h GG herangezogen werden.
Dazu ist zu beachten, dass Deutschland sich hierfür bereits mehrere „Eier ins Nest“ gelegt hat, die insgesamt zu mehr Klagen führen können. So gibt es ein Verbandsklagerecht, das insbesondere von Verbänden aus dem grünen Umfeld genutzt wird. Einfachgesetzlich gibt es ein Klimaschutzgesetz, das das Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 vorsieht. Der grundlegende Unterschied: Ein einfaches Gesetz kann man mit einfacher parlamentarischer Mehrheit ändern, anpassen oder aufheben. Das Grundgesetz nicht.
Je näher wir dem Jahr 2045 kommen werden und je deutlicher auf diesem Weg wird, dass das Herstellen einer „Klimaneutralität“ utopisch ist, desto mehr Klagen wird es geben, die darauf abzielen, genau diese Utopie herzustellen. Nicht gut.
vg mm

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